Kameradenkreis Yorck-Kaserne

S a t z u n g

des „Kameradenkreis Yorck-Kaserne Stadtoldendorf e.V.“

§ 1 Name und Sitz

  1. Mit Aufgabe des Heimbetriebes zum 30.09.2003, wird die Unteroffizierheimgesellschaft Stadtoldendorf e. V. umbenannt in Kameradenkreis Yorck-Kaserne Stadtoldendorf    e.V. und ist als rechtskräftiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Holzminden eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Stadtoldendorf

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Kameradenkreis Yorck-Kaserne Stadtoldendorf e. V. ist ein Zusammenschluss ehemaliger   Angehöriger und Aktiver des Panzerartilleriebataillon 15, der 3./Instandsetzungsbataillon 71 sowie der 6./Instandsetzungsbataillon 71 und ihnen verbundener Personen.
  2. Der Kameradenkreis Yorck-Kaserne Stadtoldendorf e. V. bezweckt die Pflege der Kameradschaft, die Durchführung von Veranstaltungen geselliger und kultureller Art und will die Geschichte und Leistungen der oben genannten Verbände und Einheiten in Erinnerung halten.
  3. Das Bekenntnis zur freiheitlichen Grundordnung und ihrer Verteidigung sowie die Pflege des Soldatentums sind wesentliche Wertmaßstäbe der Kameradschaft.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Sonstige natürliche Personen, Personenvereinigungen oder Körperschaften können die Ziele des Vereins fördern, indem sie durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber mitteilen, Förderer zu werden und sich zur Zahlung eines regelmäßigen Förderbeitrages verpflichten. Förderer sind keine Mitglieder.

§ 4 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden (als Stellvertreter des 1. Vorsitzenden)
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassenwart
    5. drei Beisitzer
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  3. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.

§ 5 Geschäftsbereich des Vorstandes

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    • der 1. Vorsitzende
    • der 2. Vorsitzende und
    • der Kassenwart.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, bereitet die Mitgliedsversammlung vor und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Vertreter, sind allein vertretungsberechtigt.

§ 6 Beitrag und Haftung der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinszwecke zu fördern und den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag zu entrichten.
  2. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt. Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung bis zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

§ 8 Ausschluss

Mitglieder, die gegen die Satzung oder Organe des Vereins verstoßen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Bei Ausschluss ist der Vorstand  verpflichtet, das auszuschließende Mitglied anzuhören und ihm die Gründe mitzuteilen die zum Ausschluss geführt haben.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung.
  2. Im I. Quartal eines jeden Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt vor allem:
    • Beratung und Beschlussfassung über Probleme und Aufgaben des Vereins.
    • Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
    • Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  3. Mitgliederversammlungen sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen einzuberufen. Sie muss ausserdem einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder den Vorsitzenden hierzu schriftlich auffordern. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  4. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Ausnahme bildet die Auflösung des Vereins. Für sie ist eine Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder erforderlich.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer oder einen für die Versammlung zu wählenden Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer oder Protokollführer zu unterschreiben.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Das Vermögen des Vereins wird vom Vorstand verwaltet. Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Prüffähige Belege sind vorzuhalten.
  2. Die Kassenführung wird jährlich von zwei Prüfern geprüft und das Ergebnis der Mitgliederversammlung mitgeteilt.
  3. Die Prüfer werden für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung . Zur Wiederwahl kann nach Ablauf von zwei Jahren nur ein Prüfer wieder vorgeschlagen werden.

§ 11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über das Vermögen des Vereins. Hierbei ist zu beachten, dass das Vermögen nur zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden darf.
  2. Nach einem Auflösungsbeschluss muss ein Sperrjahr gemäß § 51 BGB eingehalten werden.
  3. Bei der Auflösung des Vereins wird der Vorstand als Liquidator bestellt.

 

Stadtoldendorf, 23.Oktober 2003                        Der Vorstand

                                                                           gez. Trentz, StFw       gez. Droste, StFw a.D.

                                                                             1. Vorsitzender             Schriftführer